RCMC Düsseldorf e.V.

Die Satzung

Satzung
des RCMC Düsseldorf e.V.

(Radio-Control-Modellsport-Club Düsseldorf) (in der Fassung nach Mitgliederversammlung vom 27.01.2017)

ACHTUNG: Dieses ist eine "Arbeitsversion" der Satzung, um schnell einen Überblick bekommen zu können. Inhalte sind zutreffend dargestellt, Formatierung an der einen oder anderen Stelle sicherlich nicht. Am Ende findet sich ein Link zu einer PDF-Datei mit der Satzung in der maßgeblichen Form.

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in Dachverbän­den,
Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „RCMC Düsseldorf e.V. (Radio-Con­trol-Modellsport-Club Düsseldorf)“.

  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 5882 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist die Anschrift des ersten Vorsitzenden.

  3. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Aero Clubs, Landesverband Nord­rhein-West­falen e.V. und über diesen mittelbar
    Mitglied im Deutschen Aero Club und im Landess­portbund NRW e.V.

  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Modell­sportfreunden zur Vertiefung des Wissens um den Flugmodell­sport, insbesondere um den Bau und die Handhabung von fernge­steuerten Flugmodellen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen geregelten Flugsportbetrieb auf einem geeigneten Ge­lände, die Durchführung von Wettbewerben und Vergleichs­kämpfen und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder un­tereinander. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufga­be, die Jugend für den Modellflugsport zu interessieren und zu fördern.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie ei­genwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und des Modellfluges (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitglied­schaft

  1. Der Verein besteht aus
    ordentlichen (aktiven) Mitgliedern
    fördernden (passiven) Mitgliedern
    Ehrenmitgliedern.
    Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Perso­nen werden.

    Die Mitgliedschaft wird auf Antrag unter gleichzeitiger Anerken­nung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen erworben. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahrs ist der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft vom gesetzlichen Vertreter mit zu unter­zeichnen. Letzterer verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamt­schuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbei­träge, des Aufnahmebeitrags und son­stiger Geldforderungen des Vereins und erteilt gleichzeitig seine Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten durch den Jugendlichen.

    Mit der Aufnahme erwerben ordentliche Mitglieder und Ehren­mitglieder die mittelbare Mitglied­schaft im Deutschen Aero Club Landesverband NRW und über diesen die mittel­bare Mit­gliedschaft im DAeC sowie im Landessportbund NRW.

    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller die Auf­nahme oder die Ablehnung sei­nes Aufnahmeantrags schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Auf­nahmeantrags ist dies in der nächsten Mitglieder­versammlung bekannt zu geben.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

    Ein Wechsel von der fördernden (passiven) zur ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft unterliegt den Regeln über die Aufnahme in den Verein.

    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversamm­lung Ehrenmitglieder ernen­nen.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitglie­derliste oder Ausschluss.

    1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündi­gung des Mitglieds (bei Jugendli­chen des ge­setzlichen Vertreters) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Ka­lenderjahres.

      Ein Wechsel von der ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft zur fördernden (passiven) Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres.

      Vorstand oder Mitgliederversammlung können einen früheren Austrittstermin sowie eine kür­zere Kündigungsfrist zulassen.

    2. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vor­standes aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • Verzug des Mitglieds mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, des Aufnahmebeitrags oder von Umlagen oder sonstigen Geldforderungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;

  • grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, Ver­einsordnungen oder Be­schlüsse und Anweisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten;

  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

  • Unehrenhaftes, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten;

Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Ge­gen den Beschluss kann das Mit­glied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitglieder­versammlung beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitglieder­ver­sammlung entscheidet end­gültig über den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Verpflichtungen ge­genüber dem Verein bestehen. Mit der Beendigung der Mitglied­schaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu unterrichten.

 

 

§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen, Sach- und Dienstleistungen

Der Verein erhebt einmalige und laufende Beiträge. Zur Finanzie­rung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zum fünffachen des jährli­chen Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederver­sammlung fest­gesetzt.

Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Sach- und Dienst­leistungen zu erbringen sind.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmege­bühr, Beiträgen und Um­lagen sowie Sach- und Dienstleistungen befreit; sie haben alle Mitgliedschaftsrechte.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Gebühren, Bei­träge und Umlagen ganz oder teil­weise zu erlassen oder zu stun­den.

Gebühren, Beiträge und Umlagen sind Bringschulden; Kosten für Überweisung, Mah­nung und Einziehung von Rückständen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.

Die Zahlung soll durch Einzugsermächtigung zu Gunsten des Ver­eins erfolgen.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche (aktive) Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder be­stimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sport­lichen Angebote des Vereins nicht.

Jedes Mitglied hat Vereinssatzung, Vereinsordnungen sowie Be­schlüsse und Anweisungen der Ver­einsorgane oder deren Beauf­tragten zu beachten. Es hat die Förderungspflicht, sich für das ge­meinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Vor Inbetriebnahme einer Fernsteuerung ist die behördlich vorge­schriebene Genehmigung zur Fern­steuerung von Modellen einzu­holen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand jede An­schriftenänderung unverzüglich bekannt zu geben.

Anschreiben des Vereins gelten grundsätzlich als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sind.

Mitglieder, die am Beitrageinzugsverfahren teilnehmen, sollen jede Kontoänderung dem Vor­stand mitteilen. Sie sollen für eine ausrei­chende Deckung ihres Kontos sorgen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vor­stand.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

  1. Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Jugendsprechers

  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmege­bühren und Umlagen sowie von Sach- und Dienstleistun­gen

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins.

  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor­standes.

  6. Beschlussfassung über Weisungen an den Vorstand zu al­len
    Vereinsangelegenheiten.

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

  8. Empfehlungen an den Vorstand zu allen Vereinsangelegenheiten.


 

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

    1. Mindestens einmal jährlich und möglichst im ersten Quar­tal eines Jahres (Jahres­hauptver­sammlung)

    2. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

    3. Wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter An­gabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    4. Auf Verlangen des Vorstands oder der Kassenprüfer.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der Be­schlüsse gefasst werden sollen oder Wah­len stattfinden, hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt mit der Absendung der Einla­dung an die letzte bekannte Mitgliedsadresse.

  1. Stimmrecht, Anträge und Antragsfristen.

    1. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

    2. alle volljährigen ordentlichen (aktiven)Mitglieder und Ehren­mitglieder

    3. Jugendliche ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern der gesetzliche Vertreter schriftlich dem Verein ge­genüber seine Erlaubnis erklärt hat. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, wird das Stimm­recht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

    4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausge­schlossen. Fördernde (passi­ve) Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    5. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitglieder­versammlung zu stel­len; An­träge bedürfen der Schriftform. Anträge, die einen Beschluss oder eine Wahl bezwec­ken, sollen so rechtzeitig beim Vorstand eingehen, dass sie mit der Einladung zur Mit­gliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können (Eingang bis zum 30.11. .. für die Jahreshaupt­versammlung). Sofern der Vorstand keine kürzere Frist zulässt, müssen derartige Anträge spä­testens am 10. Tag vor einer Mitgliederver­sammlung vorliegen.

  2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden oder einem an­deren Vorstandsmitglied geleitet.

      Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehen­den Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahl­leiter zu über­tragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungslei­ter. Die Mitglieder­versamm­lung kann geheime Abstim­mung beschließen. Bei Wahlen ist die Abstimmung ge­heim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

    3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Ver­sammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die An­zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig.

    5. Die Mitgliederversammlung darf Beschlüsse nur zu Ange­legenheiten fassen, die den Mitgliedern wenigstens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vor­stand schriftlich bekanntgemacht wurden. Zu allen an­deren An­gelegenheiten kann sie lediglich Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

    6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemei­nen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten im­mer als ungültige Stim­men und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- oder Neinstimmen.

      Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stim­men erforderlich.

      Eine Änderung des Zwecks, sowie die Auflösung des Ver­eins, können nur mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stim­men beschlossen werden.

    7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gülti­gen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwi­schen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stich­wahl statt, wobei dann derjenige ge­wählt ist, der mehr Stimmen als der Ge­genkandidat er­halten hat. Bei gleicher Stimmen­zahl entscheidet das vom Ver­sammlungsleiter zu ziehende Los.

    8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Proto­koll anzufertigen, das vom Ver­sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänder­ungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

      Das Protokoll ist den Mitgliedern all­gemein zugänglich zu machen.

 

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeis­ter.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Ju­gendspre­cher.
 

  1. Zuständigkeit des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder­versammlung sowie Aufstellung der Tagesord­nung.

    2. Ausführung von Beschlüssen und Weisungen der Mit­gliederversammlung.

    3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung des Haushalts­plans.

    4. Aufstellung, Erlass, Änderung und Inkraftsetzen und Aufhebung von Vereins­ordnungen. Näheres regelt § 8 a der Satzung (Vereinsordnungen).

    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern ge­mäß
      § 3 Nr. 1

    6. Beschlussfassung über die Streichung von der Mitglieder­liste, sowie den Ausschluss von Mit­gliedern gemäß §3 Nr.2

    7. Beschlussfassung über Stundung sowie ganzen oder teil­weisen Erlass von Gebühren und Bei­trägen in besonderen Fällen.

    8. Unterbreiten von Vorschlägen zur Ernennung von Ehren­mitgliedern an die Mitglie­derver­sammlung.

    9. Beschlussfassung über Empfehlungen der Mitgliederver­sammlung

    10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an den Vor­stand

    11. Beschlussfassung über Vereinsstrafen und Sanktionen ge­mäß § 10 gegen ein Mit­glied, soweit diese nicht durch die Mitglie­derversammlung erfolgt.

  1. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, ge­wählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet

    1. mit der Wahl einer anderen Person in dieses Amt durch die Mitgliederversammlung,

    2. durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein,

    3. durch schriftlich erklärten Rücktritt, der jederzeit möglich ist.

Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wer­den bis zur Neuwahl für dieses Amt von den verbliebenen Vor­standsmitgliedern wahrgenommen. Die Neuwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.

 

  1. Aufgabenverteilung im Vorstand und erweiterten Vorstand

Die Aufgaben ergeben sich aus der übernommenen Funktion. Der Vorstand regelt darüber hinaus die Aufgabenverteilung; er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann einen Teil seiner Aufgaben auf andere, be­fähigte Personen übertragen.

Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand Referenten ernennen oder auch abberufen, wie zum Beispiel Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, für Kommunikation mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Luftsportreferent, Sportreferent und andere. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
 

  1. Anträge, Stimmrecht, Beschlussfassung.

Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge an den Vorstand stellen.

Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Jugendsprecher sowie weitere zu den Sitzungen hinzuge­zogene Personen wirken beratend; sie haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für die Streichung von der Mitgliederliste, sowie den Vereins-ausschluss eines Mitglieds gemäß §3 Nr. 2, ist Einstim­migkeit erforderlich.
 

  1. Begrenzung der Rechte des Vorstandes.

Ohne vorherige Genehmigung durch die Mitgliederversamm­lung darf der Vorstand Rechtsge­schäfte nur abschließen, wenn die dem Verein hieraus entstehenden Verpflichtungen durch das Geldvermögen des Vereins gedeckt sind.

Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitglie­dern allge­mein zugänglich zu machen ist.

 

 

 

 

 

 

§ 8 a Vereinsordnungen

  1. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in der vereinseigenen Homepage und im Aushang im Vereinshaus bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Vorstand ist zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen insbesondere für folgende Bereiche:

    1. Beitragsordnung

    2. Flugbetriebsordnung

    3. Flugleiterordnung

    4. Wettbewerbsordnungen

    5. Benutzungsordnung für Anlagen und Einrichtungen des Vereins (zum Beispiel Vereinsgelände, Vereinshaus, Gerätschaften)

    6. Ehrenordnung

    7. Reisekostenordnungen

    8. Zuschussordnungen, zum Beispiel für Teilnahme an Wettbewerben

 

 

§ 9 Jugendgruppe

Zur besonderen Förderung der Jugendarbeit im Verein können sich alle Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren zu einer Ju­gendgruppe zusammenschließen. Die Jugendgruppe gibt sich ihre Ju­gendordnung und wählt ihren Sprecher selbst; dieser bedarf zu seiner Wahl in den erweiterten Vor­stand der Zustimmung der Mit­gliederversammlung.

 

 

§ 10 Vereinsstrafen und Sanktionen

Die Vereinsorgane können gegen Mitglieder Strafen und Sanktio­nen verhängen, falls gegen Satzung, Vereinsordnungen oder Be­schlüsse und Weisungen der Vereinsor­gane oder deren Beauf­tragten in erheblichem Maße verstoßen wurde. Satzung und Ver­einsordnungen können das Nähere regeln. Es gilt der Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit.

Als Strafen sind zulässig:

  1. Ermahnung oder Verwarnung

  2. Zeitweiliger Ausschluss von der Nutzung des Vereinsgeländes und der Vereinseinrichtun­gen oder Betretungsverbot der Ver­einsanlagen bis zur Dauer eines Jahres.

  3. Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein gemäß §3 Nr.2.

 

 

§ 11 Kassen- und Buchprüfung

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversamm­lung jeweils für 2 Jahre zu wählen.

Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechne­risch für das jeweils zurücklie­gende Geschäftsjahr des Vereins zu prüfen. Sie haben das Recht, sich jederzeit durch Einblick in alle Vereinsunterlagen einen Über­blick über die Vermögenslage des Vereins zu verschaffen.

Sie sind verpflichtet, bei evtl. festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeiten in der finanziel­len Geschäftsführung des Vereins den Vorstand sofort zu unterrichten. Gegebe­nenfalls kön­nen sie die Einberufung einer Vorstandssitzung oder einer Mitglie­derversammlung verlangen.

Sie haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Jahresprüfung Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

 

 

 

§ 12 Aufwandsentschädigungen, Vergütun­gen an die Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Be­rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstver­trages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands­entschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein ge­gen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Ver­eins einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter ha­ben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellun­gen nachgewiesen werden.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gülti­gen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei gemeinsam vertre­tungsberechtigte Liquidatoren. Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, so sind der 1. und 2. Vor­sitzende gemeinsam vertretungsbe­rechtigte Liquidatoren.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

    den WEISSER RING e. V. Weberstraße 16, 55130 Mainz, zum Opferschutz

    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitglie­derversammlung und ihrer Eintragung in das Vereinsregister mit ihrer Bekanntmachung an die Mitglieder in Kraft. Die Bekanntma­chung er­folgt durch ihre Auslegung im Vereinsheim.

 

Am Ende ist noch die PDF-Version der vollständigen Satzung zu finden.