Satzung
des RCMC Düsseldorf e.V.
(Radio-Control-Modellsport-Club Düsseldorf) (in der Fassung nach Mitgliederversammlung vom 27.01.2017)
ACHTUNG: Dieses ist eine "Arbeitsversion" der Satzung, um schnell einen Überblick bekommen zu können. Inhalte sind zutreffend dargestellt, Formatierung an der einen oder anderen Stelle sicherlich nicht. Am Ende findet sich ein Link zu einer PDF-Datei mit der Satzung in der maßgeblichen Form.
§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in Dachverbänden,
Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „RCMC Düsseldorf e.V. (Radio-Control-Modellsport-Club Düsseldorf)“.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 5882 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist die Anschrift des ersten Vorsitzenden.
Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Aero Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und über diesen mittelbar
Mitglied im Deutschen Aero Club und im Landessportbund NRW e.V.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Modellsportfreunden zur Vertiefung des Wissens um den Flugmodellsport, insbesondere um den Bau und die Handhabung von ferngesteuerten Flugmodellen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen geregelten Flugsportbetrieb auf einem geeigneten Gelände, die Durchführung von Wettbewerben und Vergleichskämpfen und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe, die Jugend für den Modellflugsport zu interessieren und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und des Modellfluges (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen (aktiven) Mitgliedern
fördernden (passiven) Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen erworben. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ist der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen. Letzterer verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins und erteilt gleichzeitig seine Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten durch den Jugendlichen.
Mit der Aufnahme erwerben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im Deutschen Aero Club Landesverband NRW und über diesen die mittelbare Mitgliedschaft im DAeC sowie im Landessportbund NRW.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Aufnahmeantrags schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dies in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
Ein Wechsel von der fördernden (passiven) zur ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft unterliegt den Regeln über die Aufnahme in den Verein.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds (bei Jugendlichen des gesetzlichen Vertreters) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.
Ein Wechsel von der ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft zur fördernden (passiven) Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres.
Vorstand oder Mitgliederversammlung können einen früheren Austrittstermin sowie eine kürzere Kündigungsfrist zulassen.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Verzug des Mitglieds mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, des Aufnahmebeitrags oder von Umlagen oder sonstigen Geldforderungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;
grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse und Anweisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten;
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
Unehrenhaftes, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten;
Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu unterrichten.
§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen, Sach- und Dienstleistungen
Der Verein erhebt einmalige und laufende Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zum fünffachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags erhoben werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Sach- und Dienstleistungen zu erbringen sind.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen sowie Sach- und Dienstleistungen befreit; sie haben alle Mitgliedschaftsrechte.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
Gebühren, Beiträge und Umlagen sind Bringschulden; Kosten für Überweisung, Mahnung und Einziehung von Rückständen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
Die Zahlung soll durch Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vereins erfolgen.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche (aktive) Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Jedes Mitglied hat Vereinssatzung, Vereinsordnungen sowie Beschlüsse und Anweisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten zu beachten. Es hat die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
Vor Inbetriebnahme einer Fernsteuerung ist die behördlich vorgeschriebene Genehmigung zur Fernsteuerung von Modellen einzuholen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand jede Anschriftenänderung unverzüglich bekannt zu geben.
Anschreiben des Vereins gelten grundsätzlich als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sind.
Mitglieder, die am Beitrageinzugsverfahren teilnehmen, sollen jede Kontoänderung dem Vorstand mitteilen. Sie sollen für eine ausreichende Deckung ihres Kontos sorgen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Jugendsprechers
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie von Sach- und Dienstleistungen
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
Beschlussfassung über Weisungen an den Vorstand zu allen
Vereinsangelegenheiten.
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Empfehlungen an den Vorstand zu allen Vereinsangelegenheiten.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
Mindestens einmal jährlich und möglichst im ersten Quartal eines Jahres (Jahreshauptversammlung)
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Auf Verlangen des Vorstands oder der Kassenprüfer.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen oder Wahlen stattfinden, hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsadresse.
Stimmrecht, Anträge und Antragsfristen.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
alle volljährigen ordentlichen (aktiven)Mitglieder und Ehrenmitglieder
Jugendliche ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern der gesetzliche Vertreter schriftlich dem Verein gegenüber seine Erlaubnis erklärt hat. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Fördernde (passive) Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen; Anträge bedürfen der Schriftform. Anträge, die einen Beschluss oder eine Wahl bezwecken, sollen so rechtzeitig beim Vorstand eingehen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können (Eingang bis zum 30.11. .. für die Jahreshauptversammlung). Sofern der Vorstand keine kürzere Frist zulässt, müssen derartige Anträge spätestens am 10. Tag vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen. Bei Wahlen ist die Abstimmung geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung darf Beschlüsse nur zu Angelegenheiten fassen, die den Mitgliedern wenigstens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich bekanntgemacht wurden. Zu allen anderen Angelegenheiten kann sie lediglich Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- oder Neinstimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks, sowie die Auflösung des Vereins, können nur mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
Das Protokoll ist den Mitgliedern allgemein zugänglich zu machen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Jugendsprecher.
Zuständigkeit des Vorstandes.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung des Haushaltsplans.
Aufstellung, Erlass, Änderung und Inkraftsetzen und Aufhebung von Vereinsordnungen. Näheres regelt § 8 a der Satzung (Vereinsordnungen).
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß
§ 3 Nr. 1
Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste, sowie den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §3 Nr.2
Beschlussfassung über Stundung sowie ganzen oder teilweisen Erlass von Gebühren und Beiträgen in besonderen Fällen.
Unterbreiten von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung.
Beschlussfassung über Empfehlungen der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an den Vorstand
Beschlussfassung über Vereinsstrafen und Sanktionen gemäß § 10 gegen ein Mitglied, soweit diese nicht durch die Mitgliederversammlung erfolgt.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet
mit der Wahl einer anderen Person in dieses Amt durch die Mitgliederversammlung,
durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein,
durch schriftlich erklärten Rücktritt, der jederzeit möglich ist.
Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Die Neuwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Aufgabenverteilung im Vorstand und erweiterten Vorstand
Die Aufgaben ergeben sich aus der übernommenen Funktion. Der Vorstand regelt darüber hinaus die Aufgabenverteilung; er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann einen Teil seiner Aufgaben auf andere, befähigte Personen übertragen.
Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand Referenten ernennen oder auch abberufen, wie zum Beispiel Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, für Kommunikation mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Luftsportreferent, Sportreferent und andere. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Anträge, Stimmrecht, Beschlussfassung.
Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge an den Vorstand stellen.
Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Jugendsprecher sowie weitere zu den Sitzungen hinzugezogene Personen wirken beratend; sie haben kein Stimmrecht.
Der Vorstand fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für die Streichung von der Mitgliederliste, sowie den Vereins-ausschluss eines Mitglieds gemäß §3 Nr. 2, ist Einstimmigkeit erforderlich.
Begrenzung der Rechte des Vorstandes.
Ohne vorherige Genehmigung durch die Mitgliederversammlung darf der Vorstand Rechtsgeschäfte nur abschließen, wenn die dem Verein hieraus entstehenden Verpflichtungen durch das Geldvermögen des Vereins gedeckt sind.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern allgemein zugänglich zu machen ist.
§ 8 a Vereinsordnungen
Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in der vereinseigenen Homepage und im Aushang im Vereinshaus bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vorstand ist zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen insbesondere für folgende Bereiche:
Beitragsordnung
Flugbetriebsordnung
Flugleiterordnung
Wettbewerbsordnungen
Benutzungsordnung für Anlagen und Einrichtungen des Vereins (zum Beispiel Vereinsgelände, Vereinshaus, Gerätschaften)
Ehrenordnung
Reisekostenordnungen
Zuschussordnungen, zum Beispiel für Teilnahme an Wettbewerben
§ 9 Jugendgruppe
Zur besonderen Förderung der Jugendarbeit im Verein können sich alle Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren zu einer Jugendgruppe zusammenschließen. Die Jugendgruppe gibt sich ihre Jugendordnung und wählt ihren Sprecher selbst; dieser bedarf zu seiner Wahl in den erweiterten Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vereinsstrafen und Sanktionen
Die Vereinsorgane können gegen Mitglieder Strafen und Sanktionen verhängen, falls gegen Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten in erheblichem Maße verstoßen wurde. Satzung und Vereinsordnungen können das Nähere regeln. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Als Strafen sind zulässig:
Ermahnung oder Verwarnung
Zeitweiliger Ausschluss von der Nutzung des Vereinsgeländes und der Vereinseinrichtungen oder Betretungsverbot der Vereinsanlagen bis zur Dauer eines Jahres.
Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein gemäß §3 Nr.2.
§ 11 Kassen- und Buchprüfung
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre zu wählen.
Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins zu prüfen. Sie haben das Recht, sich jederzeit durch Einblick in alle Vereinsunterlagen einen Überblick über die Vermögenslage des Vereins zu verschaffen.
Sie sind verpflichtet, bei evtl. festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeiten in der finanziellen Geschäftsführung des Vereins den Vorstand sofort zu unterrichten. Gegebenenfalls können sie die Einberufung einer Vorstandssitzung oder einer Mitgliederversammlung verlangen.
Sie haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Jahresprüfung Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 12 Aufwandsentschädigungen, Vergütungen an die Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, so sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den WEISSER RING e. V. Weberstraße 16, 55130 Mainz, zum Opferschutz
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und ihrer Eintragung in das Vereinsregister mit ihrer Bekanntmachung an die Mitglieder in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt durch ihre Auslegung im Vereinsheim.
Am Ende ist noch die PDF-Version der vollständigen Satzung zu finden.